Aus der Sitzung des Ortschaftsrats Steinenberg vom 11. Januar 2023
Bürgerfragen:
Aus der Bürgerschaft wurde bezüglich der Zeitplanung für die Erneuerung bzw. Instandsetzung der elektrischen Küchengeräte im Mittelteil der Küche in der Mehrzweckhalle nachgefragt. Die Planung der Erneuerung bzw. Instandsetzung sollte zeitnah in Abstimmung mit den Nutzern erfolgen. Herr Hägele erklärt, dass dieses Vorgehen vorgesehen und von ihm zugesagt wird.
Bericht des Ortsvorstehers Herr Hägele:
Haushaltsplan 2022 / 2023
Die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner in Steinenberg beträgt zum 31.12.2022 1753.
Ortsvorsteher Herr Hägele gibt auszugsweise einen Überblick über Haushaltsansätze und Investitionen die im Haushaltsplanentwurf für 2023 eingestellt sind:
- Erneuerung bzw. Instandsetzung der elektrischen Küchengeräte im Mittelteil der Küche in der Mehrzweckhalle Steinenberg
- Weitere Mittel im Stufenprogramm Wegeunterhaltung für die Feldwege im Bereich Stürzenhütte, Kreuzhalde bis zur Tannbachbrücke
- Sanierung des Ortsamtes Steinenberg
- Sanierung der Sommerhalde, Rosenstraße und des Kanals im Irisweg
- An- und Umbau des Feuerwehrgerätehauses in Steinenberg
- Endgültiger Ausbau der Tannbachstraße, mittelfristige Finanzplanung 2024/2025 und Herstellung der Römerstraße, mittelfristige Finanzplanung 2025/2026
- Sanierung technischer Anlagen im Freibad Steinenberg
- Sanierung des Kinderbeckens im Freibad in Steinenberg (die Bauarbeiten wurden begonnen)
- Grundschule Steinenberg Sanierungsmaßnahmen und Fahrradständerüberdachung
- Erstellung einer öffentlichen Ladesäule auf dem Ortsamtplatz in Steinenberg
- Mittel für die Aufführung des Freilichttheaters in Steinenberg
Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Rudersberg – Abschaffung der unechten Teilortswahl
Im Vereinigungsvertrag der Gemeinden Rudersberg und Steinenberg wurde festgelegt, dass in der neu gebildeten Gemeinde Rudersberg die unechte Teilortswahl einzuführen ist.
Ebenso im Vereinigungsvertrag der Gemeinden Rudersberg und Schlechtbach.
Die unechte Teilortswahl wurde in die Hauptsatzung der Gemeinde Rudersberg übernommen und findet bis heute Anwendung.
Nach § 27 Abs. 6 der Gemeindeordnung kann die unechte Teilortswahl vom Gemeinderat durch Änderung der Hauptsatzung aufgehoben werden.
In der Sitzung am 6. Dezember 2022 hat der Gemeinderat über die Aufhebung der unechten Teilortswahl beraten und die Verwaltung einstimmig beauftragt, eine Änderung der Hauptsatzung zur Abschaffung der unechten Teilortswahl vorzubereiten. Der Ortschaftsrat ist bei der Änderung der Hauptsatzung zur Abschaffung der unechten Teilortswahl anhörungspflichtig.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg hat mit seinem Urteil vom 19.07.2022 die Gemeinderatswahl in Tauberbischofsheim für ungültig erklärt.
Grund für die Entscheidung war die Feststellung, dass eine nicht mehr vertretbare Verzerrung der Vertretungsgewichte der Wählerstimmen durch eine Über- bzw. Unterrepräsentation bei der Sitzverteilung durch die unechte Teilortswahl vorlag.
Bei der bestehenden Sitzverteilung des Gemeinderats in Rudersberg ergibt sich für einzelne Wohnbezirke eine Unterrepräsentation von bis zu 17 % und eine Überrepräsentation von bis zu 58 %.
In einer Stellungnahme eines beauftragten Fachanwalts, kommt dieser zum Ergebnis, dass die bestehende Sitzverteilung in Rudersberg mit hoher Wahrscheinlichkeit als unverhältnismäßig und dadurch als rechtswidrig eingestuft würde.
Im Rahmen der Beratung im Gremium wurden Optionen der Gemeinde zur Sicherstellung von rechtssicheren Kommunalwahlen erläutert.
Möglich wäre eine Neubildung der Wohnbezirke um eine übermäßige Unter- oder Überrepräsentation der Wählstimmen zu vermeiden oder die Zahl der Sitze im Gemeinderat erheblich zu erhöhen. Beide Optionen wurden als nicht zielführend eingeschätzt und eine nach der Gemeindeordnung mögliche Abschaffung der unechten Teilortswahl befürwortet. Zusammen mit den Gemeinderätinnen, Gemeinderäten, Ortschaftsrätinnen und Ortschaftsräten werden die Anliegen und Interessen aller Bürgerinnen und Bürger aus allen Wohngebieten in den Gremien vertreten.
Der Ortschaftsrat beschloss einstimmig dem Gemeinderat zu empfehlen die unechte Teilortswahl abzuschaffen und stimmt der entsprechenden Änderung der Hauptsatzung zu.
Weiter beschloss der Ortschaftsrat einstimmig die Zahl der Sitze des Ortschaftsrats auf dem bisherigen Stand von 10 Sitzen zu belassen.
Die Mitglieder des Ortschaftsrats rufen interessierte Bürgerinnen und Bürger auf, sich bei den Kommunalwahlen 2024 für die Arbeit in den kommunalen Gremien zu engagieren und zur Wahl in den Gemeinderat und die Ortschaftsräte zu kandidieren.
Scheunengebiet Steinenberg
Die Markung der Ortschaft Steinenberg wird geprägt von ausgedehnten Streuobstwiesen. Viele davon sind Teil des europäischen Biotopverbunds NATURA2000.
Die Schaffung eines Scheunengebiets dient der Pflege und Erhaltung der Streuobstwiesen.
Das vorgesehene Gebiet liegt am südlichen Ortsrand von Steinenberg in den Holzwiesen, im geplanten Bereich eines Flurbereinigungsverfahrens Rudersberg / Schorndorf (HRB Tannbach) und wird durch den Holzwiesenweg erschlossen.
Neben Scheunen im Privatbesitz, verfügt die Gemeinde Rudersberg in Steinenberg über gemeindeeigene Scheunen, wie dem früheren Bauhofschuppen und der Scheunen in der Tannbachstraße und Römerstraße. Diese Scheunen sind langfristig belegt.
Seit Jahren wird der Bedarf an ortsnahen Lagermöglichkeiten für Geräte, die zur Pflege der Streuobstwiesen eingesetzt werden, festgestellt. Dieser Bedarf wurde von privaten Grundstücksbesitzern, vom NABU und auch der Jagdgenossenschaft geltend gemacht.
Im vorgesehenen Scheunengebiet sollen ausschließlich Gebäude zum Unterstellen und zur Pflege von Geräten und Maschinen, die zum Unterhalt und Pflege von Streuobstwiesen dienen, zulässig sein.
Ausdrücklich nicht zulässig sein sollen Aufenthaltsräume für Menschen und Tiere, das Unterstellen von Campingfahrzeugen, Booten, PKW u. ä. sowie sonstigen Gerätschaften oder Fahrzeugen, die nicht der Pflege und Bewirtschaftung von Streuobstwiesen dienen.
Die Gestaltung der baulichen Anlagen sollen sich an dem für Feldscheunen typischen Aussehen mit Pultdächern und Holzverschalung orientieren.
Der Ortschaftsrat hat einstimmig beschlossen:
1. Im Gewann Holzwiesen soll ein Scheunengebiet für Steinenberg ausgewiesen werden.
2. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für das vorgesehene Scheunengebiet an diesem Standort zu prüfen und einen Entwurf für einen Bebauungsplan „Scheunengebiet Holzwiesen Steinenberg“ zu erstellen.
Neubau Einfamilienhaus, Schorndorfer Straße 45, Flst. Nr. 1195/2 in Steinenberg
Geplant ist der Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Flst. Nr. 1195/2, Schorndorfer Straße 45, in Steinenberg. Das neue Einfamilienhaus soll an das bestehende Gebäude angebaut werden.
Das geplante Einfamilienhaus soll mit einer Länge von 9,04 m und einer Breite von 8,94 m sowie einer Traufhöhe 3,695 m gebaut werden. Die Firsthöhe ist auf 8,675 m geplant. Somit überragt das neue Einfamilienhaus die Firsthöhe des Bestandsgebäudes um 0,7 m. Die Dachneigung und die Dachfarbe sollen dem Bestandsgebäude angepasst ausgeführt werden.
Auf Grund der energetischen Sanierung des Bestandsgebäudes wird dieses an den verbleibenden 3 Außenwänden mit einer 20 cm dicken Wärmedämmung eingekleidet. Das Grundstück Schorndorfer Straße 45 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Erweiterung Gewerbegebiet Steinenberg“.
Die Art der baulichen Nutzung ist als Mischgebiet (ca. 50 % Wohnen/ 50% Gewerbe) im Bebauungsplan festgelegt. Ebenso sind die überbaubaren Flächen durch Baufenster, festgelegt.
Um bündig an die energetisch sanierte Außenwand des Bestandsgebäudes anzubauen, müsste das Neugebäude im südöstlichen Bereich 20 cm über das Baufenster hinausragen. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Beanspruchung dieser Flächen, sowie der Farbe des Daches (Anpassung an das Bestandsgebäude) ist erforderlich.
Den Befreiungen hat der Ortschaftsrat zugestimmt.
Bezüglich der baulichen Nutzung (Mischgebiet) Wohnen/Gewerbe ist im Bauantrag nichts ausgeführt. Für das gesamte Baufenster, den Neubau und das Bestandsgebäude ist somit nur Wohnnutzung ohne gewerbliche Nutzung, vorgesehen. Baurechtlich soll dies möglich sein. Die gesamte gewerbliche Nutzung wäre, nach dieser Planung, im zweiten verbleibenden Baufenster des Bebauungsplanes, zu verwirklichen. Im Rahmen der Beratungen des Antrags wurde dies im Gremium nachdrücklich bemängelt.
Der Ortschaftsrat hat mehrheitlich mit 5 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen beschlossen dem Ausschuss für Bauen, Verkehr und Umwelt zu empfehlen:
1. Das Einvernehmen der Gemeinde für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Flst. Nr. 1195/2 wird hergestellt.
2. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt bei der Bauchrechtsbehörde die Festlegung des Anteils der gewerblichen Nutzung für das Gebäude im Genehmigungsverfahren einzufordern.
Anfragen:
Die Anfragen befassten sich mit:
- Bedachung und Installation von Sonnensegeln der Spielplätze am Ortsamt Steinenberg und beim Friedhof.
- Dem Stand der Aktivitäten im Jugendraum im Ortsamt.
- Der Sanierung des Kinderbeckens im Freibad Steinenberg.